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Mag. Wolfram Hitz
Die Altersteilzeit (ATZ) ist trotz umfassender Reformen in den letzten Jahren nach wie vor eine bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer beliebte Variante, die letzten Arbeitsjahre vor Pensionsantritt vorteilhaft für beide Vertragsparteien zu gestalten.
Ab dem 2019 wird der frühestmögliche Zeitpunkt des Antritts einer ATZ nach hinten verschoben; mit Stichtag 1.1.2019 kann die ATZ nur noch 6 Jahre, mit 1.1.2020 nur noch 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden.
Während im Jahr 2018 Frau somit noch mit Vollendung des 53. Lebensjahres und Männer mit Vollendung des 58. Lebensjahres die ATZ antreten konnten, verschiebt sich diese Grenze schrittweise auf die Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres.
Wir haben dazu bereits im Artikel Geplante Anhebung des Zugangsalters für Altersteilzeit ab 2019informiert und erfolgte zwischenzeitig die Beschlussfassung zur Änderung des § 27 AlVG im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019 mit Veröffentlichung in BGBl. I Nr. 30/2018.
Da die Veränderung des frühestmöglichen ATZ-Antritts (nicht mehr 7 Jahre vor Regelpensionsalter, sondern 6 bzw 5) in manchen Fallkonstellationen dazu führt, dass ein Arbeitnehmer im Jahr 2018 die ATZ bereits antreten hätte können, dies aber mit den Stichtagen 1.1.2019 bzw 1.1.2020 nicht mehr möglich wäre, ist für diese Fälle mit einem Durchführungserlass des AMS zu rechnen.
ACHTUNG:
Parallel dazu ist allerdings auch das ab 2024 steigende Pensionsantrittsalter für Frauen zu berücksichtigen. Dabei wird – abgestuft nach dem konkreten Geburtstag – das Regelpensionsalter für Frauen von 60 auf 65 (im Jahr 2033) angehoben.
Von der Erhöhung der Altersgrenze sind alle Frauen betroffen, die ab dem 1.6.1964 geboren sind. Für jene Frauen, die ab 2.6.1968 geboren sind, gilt als Regelpensionsalter generell die Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für künftige Berechnungen des frühestmöglichen Beginns der ATZ ist somit zu berücksichtigen
Frauen, die am 1.12.1964 oder früher geboren sind, können im Jahr 2018 noch ab dem 54. Geburtstag eine Altersteilzeit beginnen. Diese Frauen können auch in den Jahren 2019 und 2020 jederzeit mit einer Altersteilzeit beginnen.
Die Anhebung des Regelpensionsalters führt dazu, dass Frauen, die am 2.12.1964 oder danach geboren sind, erst mit 56 Jahren und 6 Monaten mit einer Altersteilzeit beginnen können. Diese Frauen können also frühestens im Jahr 2021 mit einer Altersteilzeit beginnen.
Ein konkretes Beispiel zur Veranschaulichung:
Eine Frau, die am 3. 12. 1964 geboren ist, kann mit 61,5 Jahren in Pension gehen. Dies wäre am 3. 6. 2026. Die Arbeitnehmerin kann also ab 3. 6. 2021 (zu diesem Zeitpunkt dann schon 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter!) die ATZ in Anspruch nehmen. Dann ist sie 56 1/2 Jahre alt.