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    Bauarbeiter, Baustelle, Baustellendatenbank, BUAK

    BUAK Baustellendatenbank

    29. März 2012

    Ein gemeinsames Online-Tool der BUAK und des Arbeitsinspektorats, die sog. „Baustellendatenbank“, ist seit 1. April 2012 online. Dieses Tool ersetzt lediglich die bisherige Papierform der zu erstattenden Meldungen und bringt keine neuen Meldeverpflichtungen mit sich.

    § 31a. (1) BUAG Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten.

    Folgende Meldungen sind über die Baustellendatenbank zu erstatten:

    • Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
    • Meldungen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und § 3 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
    • Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV
    • Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV)


    1.     Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

    Für umfangreiche Bauarbeiten bei denen voraussichtlich

    • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und bei denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
    • deren Umfang mehr als 500 Personentage übersteigt (zB 15 Arbeitnehmer für 40 Tage)

    hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten vom Bauherrn die Vorankündigung zu erfolgen.

    Als Bauherr wird gem. § 2 Abs. 1 BauKG ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

    Es kann auch ein Projektleiter mit dieser Aufgabe betraut werden.

    § 9 Abs 1 BauKG Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

    Die Vorankündigung gemäß § 6 BauKG muss beinhalten:

    1. Das Datum der Erstellung,
    2. den genauen Standort der Baustelle,
    3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

    2.     Die Meldung gemäß § 97 Abs.1 und 4 ASchG und §3 Abs. 1 BauV

    Für Baustellen, deren Dauer voraussichtliche 5 Arbeitstage überschreitet, sind dem Arbeitsinspektorat spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu melden.

    Die Meldung hat von jenem Unternehmen zu erfolgen, welches Arbeiten auf der Baustelle ausführt, die länger als 5 Arbeitstage dauern.

    Ausnahme: In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten darf die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu erstattet werden.

    Diese Meldung hat zu enthalten:

    1. Die genaue Lage der Baustelle
    2. Den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes
    3. Art und Umfang der Arbeiten
    4. Die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
    5. Den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

    Ausgenommen von der Meldepflicht sind Arbeiten, die im Gebäude ausgeführt werden und folgenden Gruppen zuzuordnen sind:

    • Glaser-
    • Maler-, Anstreicher-
    • Fliesenleger-
    • Estrich-
    • Isolier-
    • Gas-
    • Wasser-
    • Heizungs-
    • Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten

    ACHTUNG:

    § 97.(4) Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.

    (5) Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.

    (6) Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Abs. 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.

    3.     Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV

    müssen dann erstattet werden wenn folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

    1. Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen
    2. Arbeiten bei denen Bleistaub frei wird,
    3. Sandstrahlarbeiten und
    4. Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,sofern diese Arbeiten länger als 5 Arbeitstage dauern.

    4.     Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV)

    müssen bei folgenden Tatbeständen erstattet werden:

    1. Arbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden.
    2. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
    3. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.

    Sämtliche Meldungen können beim Arbeitsinspektorat direkt erstattet werden, aber auch über das Online Portal der BUAK.

    Werden die Meldungen an die BUAK erstattet, leitet diese die Meldungen an das Arbeitsinspektorat weiter.

    Auf einen Blick

    Die bereits bestehenden Meldeverpflichtungen nach dem BauKG, dem AschG, der BauV und der GKV werden ab 1. April über die sog. „Baustellendatenbank“ abgewickelt. Erfolgt eine Meldung über diese Datenbank auf dem BUAK-Portal wird diese automatisch an das Arbeitsinspektorat weitergeleitet.Neue Meldepflichten entstehen dadurch keine! Ziel ist lediglich die erleichterte Kontrolle von Baustellen.Für Baufirmen bedeutet dies:

    • Teilnahme an einer Baustelle als Subunternehmer (egal in welcher Vertragsebene): Die Meldung der Baustelle obliegt dem Bauherrn oder dem Projektleiter.
    • Bauarbeiten an einer Baustelle, die länger als 5 Tage dauert: Die Meldung § 97 (1) AschGist eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten, außer
      • es ist bereits eine Meldung nach § 6 BauKG mit allen erf. Daten erfolgt oder
      • die Baustelle wurde bereits von einer auf dieser Baustelle tätigen Firma gemeldet (unmittelbare Aufeinanderfolge ist voraussetzung)

    Florian Schrenk, BA
    Marjana Gasic

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