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Ein gemeinsames Online-Tool der BUAK und des Arbeitsinspektorats, die sog. „Baustellendatenbank“, ist seit 1. April 2012 online. Dieses Tool ersetzt lediglich die bisherige Papierform der zu erstattenden Meldungen und bringt keine neuen Meldeverpflichtungen mit sich.
§ 31a. (1) BUAG Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten.
Folgende Meldungen sind über die Baustellendatenbank zu erstatten:
Für umfangreiche Bauarbeiten bei denen voraussichtlich
hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten vom Bauherrn die Vorankündigung zu erfolgen.
Als Bauherr wird gem. § 2 Abs. 1 BauKG ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
Es kann auch ein Projektleiter mit dieser Aufgabe betraut werden.
§ 9 Abs 1 BauKG Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
Die Vorankündigung gemäß § 6 BauKG muss beinhalten:
Für Baustellen, deren Dauer voraussichtliche 5 Arbeitstage überschreitet, sind dem Arbeitsinspektorat spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu melden.
Die Meldung hat von jenem Unternehmen zu erfolgen, welches Arbeiten auf der Baustelle ausführt, die länger als 5 Arbeitstage dauern.
Ausnahme: In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten darf die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu erstattet werden.
Diese Meldung hat zu enthalten:
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Arbeiten, die im Gebäude ausgeführt werden und folgenden Gruppen zuzuordnen sind:
ACHTUNG:
§ 97.(4) Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.
(5) Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.
(6) Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Abs. 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.
müssen dann erstattet werden wenn folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
müssen bei folgenden Tatbeständen erstattet werden:
Sämtliche Meldungen können beim Arbeitsinspektorat direkt erstattet werden, aber auch über das Online Portal der BUAK.
Werden die Meldungen an die BUAK erstattet, leitet diese die Meldungen an das Arbeitsinspektorat weiter.
Auf einen BlickDie bereits bestehenden Meldeverpflichtungen nach dem BauKG, dem AschG, der BauV und der GKV werden ab 1. April über die sog. „Baustellendatenbank“ abgewickelt. Erfolgt eine Meldung über diese Datenbank auf dem BUAK-Portal wird diese automatisch an das Arbeitsinspektorat weitergeleitet.Neue Meldepflichten entstehen dadurch keine! Ziel ist lediglich die erleichterte Kontrolle von Baustellen.Für Baufirmen bedeutet dies:
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Florian Schrenk, BA
Marjana Gasic