Services

icon_xing_01

___

___

___

Weitersagen ...
  • Tags

    EuGH: Pflicht zur Aufzeichnung der täglich geleisteten Arbeitszeit, Auswirkung auf die Österreichische Rechtslage?

    23. Mai 2019
    Florian Schrenk, BA

    Die spanische Gewerkschaft (CCOO) erhob vor dem nationalen Gerichtshof in Spanien eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Deutsche Bank SAE, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten.

    Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Registrierungssystems ist nach Auffassung der Gewerkschaft nicht nur aus nationalen (spanischen) Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Arbeitszeitrichtlinie.

    Der Gerichtshof weist im Urteil (14.5.2019, C-55/18) auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin, das in der Charta verbürgt ist und dessen Inhalt durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert wird. Ohne ein entsprechendes Zeiterfassungssystem kann weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden.

    Der EuGH stellte in der entsprechenden Pressemitteilung daher zusammenfassend fest:

    Um die praktische Wirksamkeit der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

    Welche Auswirkungen hat das Urteil nun auf die Rechtslage in Österreich?

    Konkret könnten die Erleichterungen bei der Erfassung der Arbeitszeit (§ 26 Abs 3 und Abs 5a AZG) problematisch sein, diese lauten wie folgt:

    Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

    Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen.

    Es gibt zur Frage nach der Auswirkung des EuGH-Urteils unterschiedliche Rechtsansichten, so sieht die WKO „keine signifikanten Auswirkungen auf Österreich“. Von Seiten der Arbeiterkammer gab vorerst es keine substanzielle Rechtsmeinung.

    Pressemitteilung der EuGH

    Artikel auf standard.at

    Weitersagen ...

    Kommentare sind geschlossen.